Dass für komplexere Hoch- und Tiefbauten – bei der Wärmepumpe handelt es sich im Übrigen nicht um eine Tiefbaute, sondern, wie von der Vorinstanz erwähnt, um eine technische Anlage – für die Beurteilung von deren Rechtmässigkeit aufwändigere, genauere und detailliertere Projektpläne erforderlich sind als für verhältnismässig kleine und einfache Anlagen mit genau definierten Ausmassen wie eine Wärmepumpe, liegt auf der Hand. Es ist auch Ausfluss des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV;