Fehlen einer angemessenen planerischen Darstellung zu den Abständen der Wärmepumpe zu den Fenstern am Gebäude Nr. fff der Beschwerdegegner (anhand von Fassadenplänen) habe er (der Beschwerdeführer) bereits im Baubewilligungsverfahren hingewiesen. Die Behauptung, im Gemeindearchiv befänden sich Fassadenpläne, auf denen die Wärmepumpe eingetragen worden sei, habe sich aufgrund seiner Einsichtnahme in diese Dokumente als Falschaussage zu seinem Nachteil herausgestellt.