Weiterhin scheint der Beschwerdeführer auch der Meinung zu sein, dass mit der Aussenaufstellung der Wärmepumpe am vorgesehenen Standort dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip nicht genügend Rechnung getragen wird. Schliesslich hält er an seinen formellen Rügen betreffend unvollständige und ungenügende Baugesuchspläne sowie unsorgfältige Prüfung des Baugesuchs durch den Gemeinderat, der zudem keinen Augenschein vor Ort durchgeführt habe, fest, worauf vorab einzugehen ist. -6-