Der reduzierte Betrieb dürfe nicht unter die Dimensionierungsheizleistung von 50% fallen, die mit einer derartigen Betriebszeiteinschränkung nicht mehr gewährleistet sei. Zudem ist er nach wie vor der Ansicht, dass die Planungswerte auch in der Mitte des offenen Fensters im EG des Gebäudes Nr. fff mit dem dortigen Küchenbereich, der nicht hinreichend vom Wohnbereich abgetrennt sei, eingehalten werden müsse, womit sich der nächtliche Planungswert aufgrund der geringen Distanz zwischen Wärmepumpe und besagtem Fenster auch bei einer Betriebszeiteinschränkung auf zwei Stunden pro Nacht klar nicht mehr einhalten liesse.