2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass der nächtliche Planungswert in der Mitte des offenen Fensters im 1. OG des Gebäudes Nr. fff der Beschwerdegegner nicht eingehalten werden könne, weil eine Betriebszeiteinschränkung auf zwei Stunden bzw. eine Sperrzeit von zehn Stunden pro Nacht illusorisch sei. Der reduzierte Betrieb dürfe nicht unter die Dimensionierungsheizleistung von 50% fallen, die mit einer derartigen Betriebszeiteinschränkung nicht mehr gewährleistet sei.