Entsprechend würde die nächtliche Lärmbelastung in der Mitte des offenen Fensters im 1. OG des Gebäudes Nr. fff der Beschwerdegegner bei einer Betriebszeiteinschränkung auf zwei Stunden pro Nacht von 43,7 dB(A) auf höchstens 41,7 dB(A) abnehmen. Mit einer Betriebszeiteinschränkung auf vier Stunden oder einer Sperrzeit von acht Stunden pro Nacht wäre der nächtliche Planungswert von 45 dB(A) aufgrund eines reduzierten Beurteilungspegels von höchstens 44,7 dB(A) (46,7 dB[A] gemäss Berechnung der Web-Applikation ./. 2 dB[A]) immer noch knapp eingehalten.