toren geht die Abteilung für Umwelt des BVU für solche Situationen (der Lärmbelastung des eigenen Gebäudes), welche hier auch auf die andere Doppelhaushälfte (Gebäude Nr. ggg) auf der Parzelle Nr. bbb zutrifft, von einem gegenüber den Berechnungen gemäss Web-Applikation um schätzungsweise 2–4 dB(A) reduzierten Beurteilungspegel aus (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 5.2.3). Entsprechend würde die nächtliche Lärmbelastung in der Mitte des offenen Fensters im 1. OG des Gebäudes Nr. fff der Beschwerdegegner bei einer Betriebszeiteinschränkung auf zwei Stunden pro Nacht von 43,7 dB(A) auf höchstens 41,7 dB(A) abnehmen.