iii, jjj und eee mit rund 44 dB(A), 41 dB(A) bzw. 35 dB(A) jeweils am Tag und in der Nacht selbst ohne nächtliche Betriebszeiteinschränkung eingehalten. Demgegenüber kann der nächtliche Planungswert von 45 dB(A) an der Liegenschaft der Beschwerdegegner (Parzelle Nr. aaa) nur mit der geplanten Betriebszeiteinschränkung auf zwei Stunden pro Nacht, d.h. einer Sperrzeit von zehn Stunden pro Nacht eingehalten werden, und zwar mit einem Beurteilungspegel von 43,7 dB(A) in der Nacht (vgl. Vorakten, act. 74, wobei die Korrektur von –3 dB(A) aufgrund eines schallgedämmten Wetterschutzgitters wegzulassen ist; vgl. schon Erw. 5.1.2 des angefochtenen Entscheids).