55, 66 und 141). Als eindeutig kürzeste Distanz zwischen der Wärmepumpe und dem Fenster eines lärmempfindlichen Raums ergibt sich daher diejenige von der Pumpe zur Mitte des Fensters im 1. OG der eigenen Doppelhaushälfte der Beschwerdegegner, die von der Vorinstanz im Erw. 5.2.3 des angefochtenen Entscheids nachvollziehbar und vom Beschwerdeführer unwidersprochen auf ca. 3 m geschätzt wird.