Die Distanz zwischen der Wärmepumpe und dem Fenster eines lärmempfindlichen Raums im Gebäude Nr. lll auf der Parzelle Nr. ccc dürfte dagegen in Übereinstimmung mit der Massangabe der Vorinstanz mindestens 10 m betragen, angesichts der Distanz der Wärmepumpe zur gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen den Parzellen Nrn. hhh und jjj von ca. 5 m (Vorakten, act. 55, 66 und 141). Zwischen der Wärmepumpe und dem Fenster eines lärmempfindlichen Raums im Gebäude Nr. kkk auf der Parzelle Nr. ddd des Beschwerdeführers beträgt die Distanz sogar mindestens 20 m (Vorakten, act. 55, 66 und 141).