2. In der Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2023 wies der Gemeinderat Q._____ auf ein falsches Zitat des Beschwerdeführers aus dem vorinstanzlichen Entscheid hin und stellte im Übrigen fest, dass keine neuen Fakten vorliegen würden. Das BVU verwies in seiner Beschwerdeantwort vom 6. November 2023 auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, nachdem in der Beschwerde ans Verwaltungsgericht keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte vorgebracht würden. Die Beschwerdegegner beantragten in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. November 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der vom Gemeinderat Q._____ erteilten Baubewilligung. -3-