Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.321 / sr / wm (BVURA.22.537) Art. 19 Urteil vom 22. Februar 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichter Leibundgut Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____, führer gegen Beschwerde- B._____, gegner 1.1 Beschwerde- C._____, gegnerin 1.2 beide vertreten durch lic. iur. Peter Krebs, Rechtsanwalt, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Vorinstanzen Gemeinderat Q._____, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 25. August 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Am 19. September 2022 bewilligte der Gemeinderat Q._____ B._____ und C._____ die Installation einer Luft-/Wasser-Wärmepumpe (Aussenaufstellung) auf ihrer in der zweigeschossigen Wohnzone (W2b) gelegenen Parzelle Nr. aaa der Gemeinde Q._____. Gleichzeitig wies er die dagegen erhobene Einwendung von A._____, Eigentümer der Nach- barparzelle Nr. eee, ab. B. Auf Beschwerde von A._____ entschied das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, am 25. August 2023: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 575.–, ins- gesamt Fr. 2'075.–, werden dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer A._____ wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern B._____ und C._____ die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'200.– zu ersetzen. C. 1. Dagegen reichte A._____ am 22. September 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, mit den Anträgen, die angefochtene Baubewilli- gung für ein mangelhaftes Baugesuch sei aufzuheben, im Speziellen auch wegen Ungereimtheiten in den Aussagen (Falschaussagen), mit Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz, und die Kostenverlegung sei zu über- prüfen. 2. In der Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2023 wies der Gemeinderat Q._____ auf ein falsches Zitat des Beschwerdeführers aus dem vorinstanz- lichen Entscheid hin und stellte im Übrigen fest, dass keine neuen Fakten vorliegen würden. Das BVU verwies in seiner Beschwerdeantwort vom 6. November 2023 auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, nach- dem in der Beschwerde ans Verwaltungsgericht keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte vorgebracht würden. Die Beschwerdegegner beantragten in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. November 2023 die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde und die Bestätigung der vom Gemeinderat Q._____ erteilten Baubewilligung. -3- 3. Am 3. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere unaufgefor- derte Eingabe mit Replik zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner ein. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 22. Februar 2024 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des BVU ist verwaltungsintern letztinstanzlich (vgl. § 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. §§ 9 Abs. 1 und 13 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]; § 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde so- mit zuständig. 2. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. 3. Mit der Beschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Kontrolle der Angemessenheit ist demgegenüber ausge- schlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Installation einer Luft-/Wasserwärmepumpe des Herstellers alpha innotec c/o ait-Schweiz AG und des Typs NP-AW-20-12 (Aussenaufstellung) auf der Parzelle Nr. aaa der Beschwerdegegner bzw. deren Bewilligungsfähigkeit am ge- planten Standort an der Nordwestfassade des Doppeleinfamilienhaushälfte (Gebäude Nr. fff) in einem Abstand von 0,3 m zur Hauswand. Die Distanz zwischen der Wärmepumpe und dem nächstgelegenen Fenster eines lärm- -4- empfindlichen Raums in der Nachbarschaft (im Gebäude Nr. ggg auf der Parzelle Nr. bbb [andere Doppelhaushälfte]) wird in den Plänen nicht näher ausgewiesen, dürfte aber (bis zur Mitte des Fensters an der dortigen Nord- westfassade im 1. OG) schätzungsweise mindestens 7 m betragen (bei ei- ner Querdistanz von 3,5 m der Wärmepumpe zur gemeinsamen Grund- stücksgrenze zwischen den Parzellen Nrn. hhh und iii und weiteren min- destens 3,5 m von dieser Grenze bis zur Mitte des Fensters im 1. OG (vgl. Vorakten, act. 55, 66, 87 und 141) und eines Höhenunterschieds von min- destens 2 m, allenfalls sogar 3 m zwischen der Oberkante der 1,13 m ho- hen Wärmepumpe und der Höhe der Mitte des Fensters im 1. OG von ca. 3,5 bis 4 m ab gestaltetem Terrain. Die Distanz zwischen der Wärmepumpe und dem Fenster eines lärmempfindlichen Raums im Gebäude Nr. lll auf der Parzelle Nr. ccc dürfte dagegen in Übereinstimmung mit der Massan- gabe der Vorinstanz mindestens 10 m betragen, angesichts der Distanz der Wärmepumpe zur gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen den Parzel- len Nrn. hhh und jjj von ca. 5 m (Vorakten, act. 55, 66 und 141). Zwischen der Wärmepumpe und dem Fenster eines lärmempfindlichen Raums im Gebäude Nr. kkk auf der Parzelle Nr. ddd des Beschwerdeführers beträgt die Distanz sogar mindestens 20 m (Vorakten, act. 55, 66 und 141). Als eindeutig kürzeste Distanz zwischen der Wärmepumpe und dem Fenster eines lärmempfindlichen Raums ergibt sich daher diejenige von der Pumpe zur Mitte des Fensters im 1. OG der eigenen Doppelhaushälfte der Be- schwerdegegner, die von der Vorinstanz im Erw. 5.2.3 des angefochtenen Entscheids nachvollziehbar und vom Beschwerdeführer unwidersprochen auf ca. 3 m geschätzt wird. Aufgrund dieser Distanzen würden die Planungswerte nach Anhang 6 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV; SR 814.41) der Empfindlichkeitsstufe II von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht gemäss den Berechnungen gestützt auf die Web-Applikation der Fachver- einigung Wärmepumpen Schweiz (FWS) ("Lärmschutznachweis für Luft/Wasser-Wärmepumpen" der Vereinigung Cercle Bruit) an den mass- geblichen nachbarlichen Einwirkungsorten auf den Parzellen Nrn. iii, jjj und eee mit rund 44 dB(A), 41 dB(A) bzw. 35 dB(A) jeweils am Tag und in der Nacht selbst ohne nächtliche Betriebszeiteinschränkung eingehalten. Demgegenüber kann der nächtliche Planungswert von 45 dB(A) an der Lie- genschaft der Beschwerdegegner (Parzelle Nr. aaa) nur mit der geplanten Betriebszeiteinschränkung auf zwei Stunden pro Nacht, d.h. einer Sperrzeit von zehn Stunden pro Nacht eingehalten werden, und zwar mit einem Be- urteilungspegel von 43,7 dB(A) in der Nacht (vgl. Vorakten, act. 74, wobei die Korrektur von –3 dB(A) aufgrund eines schallgedämmten Wetterschutz- gitters wegzulassen ist; vgl. schon Erw. 5.1.2 des angefochtenen Ent- scheids). Schon mit einer Betriebsdauer von nur drei Stunden pro Nacht wäre hingegen der nächtliche Planungswert von 45 dB(A) aufgrund eines Beurteilungspegels von 45,5 dB(A) leicht überschritten. Relativierend gilt es anzufügen, dass nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausfüh- -5- rungen der Vorinstanz die aus den Berechnungen der Web-Applikation der FWS resultierenden Beurteilungspegel nicht unbesehen auf die Schallaus- breitung gegenüber dem eigenen Gebäude übertragen werden können, weil der in der Richtwirkungskorrektur Dc von + 6 dB(A) enthaltene Reflex- ionseffekt gegenüber dem eigenen Gebäude geringer ausfällt als bei be- nachbarten Gebäuden und sich der Lärm einer Wärmepumpe mehrheitlich parallel zur Ventilatorenachse, also senkrecht zur Hausfassade in Richtung Nachbargebäude ausbreitet und das eigene, oberhalb der Anlage liegende Fenster in geringerem Masse beschallt. Unter Berücksichtigung dieser Fak- toren geht die Abteilung für Umwelt des BVU für solche Situationen (der Lärmbelastung des eigenen Gebäudes), welche hier auch auf die andere Doppelhaushälfte (Gebäude Nr. ggg) auf der Parzelle Nr. bbb zutrifft, von einem gegenüber den Berechnungen gemäss Web-Applikation um schät- zungsweise 2–4 dB(A) reduzierten Beurteilungspegel aus (vgl. angefoch- tener Entscheid, Erw. 5.2.3). Entsprechend würde die nächtliche Lärmbe- lastung in der Mitte des offenen Fensters im 1. OG des Gebäudes Nr. fff der Beschwerdegegner bei einer Betriebszeiteinschränkung auf zwei Stun- den pro Nacht von 43,7 dB(A) auf höchstens 41,7 dB(A) abnehmen. Mit einer Betriebszeiteinschränkung auf vier Stunden oder einer Sperrzeit von acht Stunden pro Nacht wäre der nächtliche Planungswert von 45 dB(A) aufgrund eines reduzierten Beurteilungspegels von höchstens 44,7 dB(A) (46,7 dB[A] gemäss Berechnung der Web-Applikation ./. 2 dB[A]) immer noch knapp eingehalten. 2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass der nächtliche Planungswert in der Mitte des offenen Fensters im 1. OG des Gebäudes Nr. fff der Beschwerdegegner nicht eingehalten werden könne, weil eine Betriebszeiteinschränkung auf zwei Stunden bzw. eine Sperrzeit von zehn Stunden pro Nacht illusorisch sei. Der reduzierte Betrieb dürfe nicht unter die Dimensionierungsheizleistung von 50% fallen, die mit einer derartigen Betriebszeiteinschränkung nicht mehr gewährleistet sei. Zudem ist er nach wie vor der Ansicht, dass die Planungswerte auch in der Mitte des offenen Fensters im EG des Gebäudes Nr. fff mit dem dortigen Küchenbereich, der nicht hinreichend vom Wohnbereich abgetrennt sei, eingehalten werden müsse, womit sich der nächtliche Planungswert auf- grund der geringen Distanz zwischen Wärmepumpe und besagtem Fenster auch bei einer Betriebszeiteinschränkung auf zwei Stunden pro Nacht klar nicht mehr einhalten liesse. Weiterhin scheint der Beschwerdeführer auch der Meinung zu sein, dass mit der Aussenaufstellung der Wärmepumpe am vorgesehenen Standort dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip nicht ge- nügend Rechnung getragen wird. Schliesslich hält er an seinen formellen Rügen betreffend unvollständige und ungenügende Baugesuchspläne so- wie unsorgfältige Prüfung des Baugesuchs durch den Gemeinderat, der zudem keinen Augenschein vor Ort durchgeführt habe, fest, worauf vorab einzugehen ist. -6- 3. 3.1. Der Beschwerdeführer fordert im Sinne der Gleichbehandlung und für die korrekte Beurteilung des Bauvorhabens die Einreichung qualitativ einwand- frei vermasster Bau- und Projektpläne. Die von der Baubehörde im vorlie- genden Fall akzeptierten Baugesuchsunterlagen (Grundrisse, Schnitte, Si- tuationen und Einträge im Katasterplan) seien für das Berufsbild des/der Zeichner/in EFZ geradezu eine Beleidigung. Ein aktueller Grundriss des UG, aus dem sich ergebe, dass eine Innenaufstellung nicht mit vernünfti- gem Aufwand zu realisieren sei, sei erst am 3. Januar 2023 beigebracht worden. Er (der Beschwerdeführer) frage sich, ob er diesbezüglich ge- täuscht werden sollte. Auch der Abstand der Wärmepumpe (von 30 cm) zur Hausfassade des Gebäudes Nr. fff sei erst verspätet, mit Nachtrag im Katasterplan vom 29. Juli 2022 nachgewiesen worden. Nach Lieferanten- angaben müsste sich dieser Abstand auf mindestens 35 cm belaufen. Für das Fundament der Pumpe fehlten bis heute Pläne. Irritiert habe ihn die Feststellung der Vorinstanz, dass Projektpläne im Massstab 1:100 nur für Hochbauten einzureichen seien. Das Erfordernis der Einreichung zweck- mässiger Pläne betreffe auch Tiefbauten, wo die Vermassung etwas an- ders ausfallen könne, jedoch im Grunde auf dasselbe hinauslaufe. Auf das Fehlen einer angemessenen planerischen Darstellung zu den Abständen der Wärmepumpe zu den Fenstern am Gebäude Nr. fff der Beschwerde- gegner (anhand von Fassadenplänen) habe er (der Beschwerdeführer) be- reits im Baubewilligungsverfahren hingewiesen. Die Behauptung, im Ge- meindearchiv befänden sich Fassadenpläne, auf denen die Wärmepumpe eingetragen worden sei, habe sich aufgrund seiner Einsichtnahme in diese Dokumente als Falschaussage zu seinem Nachteil herausgestellt. 3.2. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen in Erw. 3.3 des angefochtenen Ent- scheids dazu, weshalb die bei den Akten liegenden Pläne ausreichen, um die Rechtmässigkeit des Bauvorhabens beurteilen zu können, setzt sich der Beschwerdeführer nur ungenügend auseinander. Namentlich legt er weiterhin nicht dar, weshalb es für die Beurteilung des Abstandes zwischen der Wärmepumpe und der Fassade des Gebäudes Nr. fff eines Eintrags in einem Grundrissplan (des EG) im Massstab 1:100 bedarf. Zwar trifft es zu, dass sich ein Abstand von 30 cm im Situationsplan mit Massstab 1:500 zumindest von Hand nicht genau erfassen bzw. wie- dergeben lässt, weil 30 cm in diesem Massstab nur 0,6 mm entsprechen (gegenüber immerhin 3 mm bei einem Massstab von 1:100). Allerdings ha- ben die Beschwerdegegner den Abstand von 30 cm zur Hauswand noch im Baubewilligungsverfahren deklariert (Vorakten, act. 66 [Situationsplan mit Genehmigungsstempel der Baubehörde]), so dass er nicht (im Situa- tionsplan) nachgemessen werden muss. Überdies ist aus Fotos mit dem -7- Profil der Wärmepumpe (Vorakten, act. 85 f.) anhand eines Doppelmeters ersichtlich, dass der Abstand zwischen der geplanten Pumpe und dem um einige cm zurückspringenden Sockel der Nordwestfassade des Gebäudes Nr. fff fast 41 cm beträgt. Daraus lässt sich ableiten, dass sich der Abstand weiter oben an dieser Fassade auf die angegebenen ca. 30 cm belaufen dürfte. Unter Umständen ist er auch noch etwas grösser, was aber auf die Beurteilung der Rechtmässigkeit des gewählten Wärmepumpenstandorts keinen erkennbaren Einfluss hat. Je nach Hersteller werden un- terschiedliche Massangaben zum empfohlenen Mindestabstand zwischen Hauswand und Wärmepumpe gemacht. Die meisten davon liegen zwi- schen 30 cm und 50 cm. Gemäss Installateurhandbuch von alpha innotec sollte der Abstand zwischen einer Wärmepumpe der Modelle NP-AW20 (8, 12, 16, 20) mindestens 35 cm betragen. Bei dieser Empfehlung geht es allerdings um die Wahrung eines bestimmten Freiraums für künftige War- tungsarbeiten (vgl. das betreffende Handbuch, S. 13, einsehbar auf www.alpha-innotec.ch/fileadmin/content/documents/deutsch/03%20Luft- Wasser%20Aussen%20NP-AW%2020-xx/05%20Betriebsanleitungen/NP _AW20_IHB_de.pdf), die nicht einer zwingenden Bauvorschrift gleich- zusetzen ist. Abgesehen davon liesse sich die Pumpe problemlos noch um 5 cm von der Hauswand weg verschieben (vgl. Vorakten, act. 86 f.), ohne massgeblichen Einfluss auf die lärmrechtliche Beurteilung. Dass für komplexere Hoch- und Tiefbauten – bei der Wärmepumpe handelt es sich im Übrigen nicht um eine Tiefbaute, sondern, wie von der Vorin- stanz erwähnt, um eine technische Anlage – für die Beurteilung von deren Rechtmässigkeit aufwändigere, genauere und detailliertere Projektpläne erforderlich sind als für verhältnismässig kleine und einfache Anlagen mit genau definierten Ausmassen wie eine Wärmepumpe, liegt auf der Hand. Es ist auch Ausfluss des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), dass für dermassen einfache Bauvorhaben nicht die gleiche Qualität von Baugesuchsunterlagen verlangt wird wie bei- spielsweise für den Neubau von ganzen Wohnhäusern oder Gewerbege- bäuden. Deshalb gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus den im Baugesuchsumschlag angeführten "Richtli- nien für die Einreichung des Baugesuchs" nichts zu seinen Gunsten ablei- ten kann, auch nicht in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV), der ohnehin nur verbietet, dass hinsichtlich einer ent- scheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen wer- den, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlassen werden, die sich auf- grund der Verhältnisse aufdrängen (vgl. statt vieler: BGE 147 I 225, Erw. 4.6). Es gibt sehr wohl vernünftige Gründe dafür, für geringfügige und einfache Bauvorhaben rudimentärere Pläne zuzulassen als für grössere und komplexere Bauvorhaben; zum Massstab muss dabei genommen wer- den, welche Angaben und planerischen Darstellungen es im Einzelfall -8- braucht, um die Konformität mit den massgeblichen Bau- und Umweltvor- schriften überprüfen zu können. Richtigerweise hat insoweit schon die Vorinstanz anerkannt, dass sich die von den Beschwerdegegnern eingereichten Pläne nicht über die genauen Distanzen der Wärmepumpe zu den Fenstern lärmempfindlicher Räume im Gebäude Nr. fff selbst und in den Wohnhäusern in der Umgebung aus- weisen, die aber für die Beurteilung der massgeblichen Planungswerte grundsätzlich von Bedeutung sind (vgl. dazu die Ausführungen in Erw. 1 vorne). Diese Distanzen liessen sich mit Bezug auf die Gebäude Nr. fff und die andere Doppelhaushälfte (Gebäude Nr. ggg) anhand von Plänen von deren Nordwestfassaden genau bestimmen. Allerdings ist der Vorinstanz auch darin beizupflichten, dass sich diese Massangaben aufgrund der bei den Akten liegenden Plänen (Situation und Grundrisse zum Gebäude Nr. fff; Vorakten, act. 66–71), der Massangaben zur Pumpe (Vorakten, act. 76) sowie den aktenkundigen Fotos (Vorakten, act. 84–87) einiger- massen zuverlässig schätzen lassen, wenn man dabei auf eine Geschoss- höhe von ca. 3 m (vgl. § 22 Abs. 2 BauV) abstellt. Die Distanz zu den Ge- bäuden Nrn. lll und kkk auf den Parzellen Nrn. jjj und eee ist mit mindestens zehn bzw. 20 m dermassen gross, dass die genaue Lage der Fenster von lärmempfindlichen Räumen in diesen Gebäuden nicht nachgewiesen werden muss. Die genauen Ausmasse und die Materialisierung des Fundaments der Wär- mepumpe sind für die bau- und umweltrechtliche bzw. lärmrechtliche Beur- teilung der Wärmepumpe von keiner erkennbaren Relevanz. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht nicht aufgezeigt. Die von den Anbietern verlangte "massive Fundation" (Beschwerde, S. 2) bildet nicht Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung für die Wär- mepumpe, solange nicht zur Debatte steht, dass von einer ungenügenden Fundation eine Gefahr im Sinne von § 52 Abs. 1 des Gesetzes über Raum- entwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100]) für die Bewohner des Gebäudes Nr. fff der Beschwerdegegner oder der Nachbarliegenschaften ausgehen könnte. Der im Laufe des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens aktualisierte Grundriss zum UG des Gebäudes Nr. fff (Vorakten, act. 127) weist im Tankraum eine Aussentüre und eine andere Lage der Öltanks aus als der- jenige, der im Baubewilligungsverfahren (Vorakten, act. 68) eingereicht wurde. Inwiefern diese Differenzen Einfluss auf die bau- und lärmrechtliche Beurteilung der aussenaufgestellten Wärmepumpe haben sollen, geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch nicht hinreichend her- vor. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar – wie noch zu zeigen sein wird (siehe dazu Erw. 6.2 hinten) –, inwiefern die erwähnten Differenzen zu ei- ner anderweitigen Beurteilung hinsichtlich der Notwendigkeit einer innen- -9- aufgestellten Wärmepumpe nach dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip führen sollen. Insgesamt ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz darauf abzustellen, dass die bei den Akten liegenden Pläne und weiteren Baugesuchsunterla- gen genügen, um die Einhaltung der einschlägigen Lärmschutzvorschriften durch die geplante Luft-/Wasser-Wärmepumpe verlässlich verifizieren zu können. 4. 4.1. Des Weiteren wirft der Beschwerdeführer die Frage auf, ob es sich ange- sichts der vom Gemeinderat begangenen "Verfahrensfehler" rechtfertige, ihn (den Beschwerdeführer) vollständig für die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens zu belangen (Beschwerde, S. 3). 4.2. In Erw. 2.3.2 des angefochtenen Entscheids hat die Vorinstanz eine Ver- letzung der aus dem Gehörsanspruch des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden behördlichen Pflicht, Entscheide gehörig zu begrün- den, nachvollziehbar verneint. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ans Verwaltungsgericht ebenfalls nicht auseinander. Effektiv beschlägt der Vorwurf, der Gemeinderat Q._____ habe ungenügende Pläne akzeptiert, anstatt von der Bauherrschaft weitergehende bzw. detailliertere Pläne zu verlangen (Grundriss EG im Massstab 1:100 mit vermasstem Abstand der Wärmepumpe zur Nordwestfassade des Gebäudes Nr. fff; Fassadenpläne mit Lage der Wärmepumpe und vermasster Distanz zu den Fenstern lärmempfindlicher Räume; Schnittplan durch die Fassade mit Angabe der Oberkante und Unterkante der Wärmepumpe und des Abstands der Pumpe zur Fassade; Plan mit Ausmassen der Fundation der Wärmepumpe), nicht primär Verfahrensrechte. Würde der in Erw. 3.2 vorne widerlegte Vorwurf der unzureichenden Pläne zutreffen, hätte der Gemeinderat vielmehr den Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt, was – wie eine falsche Rechtsanwendung – in erster Linie einen materiellen Fehler, nicht einen Verfahrensfehler darstellt. Auf die Durchführung eines Augenscheins oder die Einholung weiterer (ge- nauerer) Pläne durfte der Gemeinderat Q._____ in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu statt vieler: BGE 141 I 60, Erw. 3.3) verzich- ten, weil davon keine neuen Erkenntnisse (im Hinblick auf die Distanzen zwischen der Wärmepumpe und den Fenstern lärmempfindlicher Räume in den Gebäuden Nrn. kkk, ggg–lll oder andere rechtserhebliche Tatsachen) zu erwarten waren. Insofern kann der Gehörsanspruch des Be- schwerdeführers auch in dieser Hinsicht (Anspruch auf Abnahme rechtzei- - 10 - tig und formgerecht beantragter, rechtserheblicher Beweise) nicht verletzt worden sein. Anderweitige Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich und wer- den vom Beschwerdeführer auch nicht thematisiert. In Ermangelung eines dem Gemeinderat Q._____ vorwerfbaren Verfahrensfehlers bestand für die Vorinstanz demnach kein Anlass, dem in der Sache vollständig unterliegenden Beschwerdeführer (einen Teil der) vorinstanzlichen Verfahrenskosten abzunehmen oder ihm nur eine reduzierte Parteientschädigung an die obsiegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen. 5. 5.1. In der Sache rügt der Beschwerdeführer zunächst die von den Lärmimmis- sionen der streitbetroffenen Wärmepumpe ausgehende Überschreitung des nächtlichen Planungswerts (von 45 dB[A]). Dieser sei weder in der Mit- te des offenen Fensters des Zimmers im 1. OG noch des offenen Fensters des Küchen-/Wohnbereichs im EG an der Nordwestfassade des Gebäudes Nr. fff eingehalten (dort erst recht nicht). Nach Rücksprache mit dem Sy- stemhalter/Anlagebauer habe noch nie eine Betriebszeiteinschränkung auf nur zwei Stunden pro Nacht programmiert werden müssen, was einer Sperrzeit von zehn Stunden pro Nacht entspreche. Mit einer solchen Be- triebszeiteinschränkung könne der Wärmebedarf des Gebäudes Nr. fff nicht mehr gedeckt werden, da die Wärmepumpe in der Nacht während zehn Stunden keine Heizleistung erbringe. Von abends 21.00 Uhr bis mor- gens 7.00 Uhr wäre die Wärmepumpe nicht in Betrieb. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der Küchen-/Wohnbereich im EG des Gebäudes Nr. fff als ein einziger Raum aufzufassen, womit keine Küche ohne Wohnanteil im Sinne von Art. 2 Abs. 6 lit. a LSV vorliege, die nicht als lärmempfindlicher Raum gelte. Entsprechend müsse der nächtli- che Planungswert auch beim Küchenfenster an der Nordwestfassade ein- gehalten werden, was selbst mit einer nächtlichen Betriebszeiteinschrän- kung auf zwei Stunden nicht möglich sei. Das Küchenfenster liege direkt über der Wärmepumpe. Die auf S. 12 des vorinstanzlichen Entscheids skiz- zierten Küchengrundrisse hätten wenig mit den konkreten Verhältnissen im Gebäude Nr. fff gemein. Die dortige Küche sei gegen den Wohnbereich hin offen. 5.2. 5.2.1. Gemäss Vollzugshilfe 6.21 "Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser- Wärmepumpen der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute "Cercle Bruit" vom 16. Juni 2022 (nachfolgend: Vollzugshilfe 6.21), S. 5, beträgt die Betriebszeit während der Nacht bei einer korrekt dimensionierten Wärme- pumpe im Durchschnitt über sämtliche "Betriebstage" etwa vier Stunden. - 11 - Mit anderen Worten würde eine Wärmepumpe auch im Vollbetrieb, ohne nächtliche Betriebszeiteinschränkung, die sich mit einer Zeitschaltuhr regu- lieren lässt (vgl. Vollzugshilfe 6.21, S. 12), zwischen 19.00 Uhr abends und 7.00 Uhr morgens selbst in kalten Phasen nicht während vollen zwölf Stun- den laufen. Eine nächtliche Betriebszeit von nur zwei Stunden ist allerdings tatsächlich sehr kurz, immerhin aber nicht vollständig ausgeschlossen, wenn eine (träge reagierende) Bodenheizung besteht, die Gebäudehülle einen guten Wärmeschutz bietet und/oder die Beschwerdegegner über ei- nen Speicher verfügen. All dies wurde zwar in den vorinstanzlichen Verfah- ren nicht geklärt. Die Vorinstanz geht jedoch recht in der Annahme, dass es in der Verantwortung der Bauherrschaft (und ihres Heizungsplaners) liegt, dass die im Baubewilligungsverfahren eingegebene nächtliche Be- triebszeiteinschränkung eingehalten werden kann und die von der Wärme- pumpe dabei erbrachte Heizleistung genügt. Sollte sich im Betrieb das Ge- genteil herausstellen und die Beschwerdegegner auf eine Ausdehnung der nächtlichen Betriebszeit angewiesen sein, müssten sie bei der Baubehörde ein Projektänderungsgesuch einreichen, samt Nachweis von zusätzlichen Lärmschutzmassnahmen (z.B. Schalldämmhaube), aufgrund welcher sich die Planungswerte auch mit längeren nächtlichen Betriebszeiten einhalten liessen. 5.2.2. Die von der Vorinstanz auf S. 12 des angefochtenen Entscheids abgebil- deten Grundrisse von Arbeitsküchen (ohne Wohnanteil) unterscheiden sich insoweit vom Grundriss der Küche im Gebäude Nr. fff der Beschwerde- gegner als sie sich mit einer Flügeltüre zu möglicherweise lärmempfindli- chen Räumen hin abschliessen lassen. Hingegen ist die Küche im Gebäu- de Nr. fff zum Wohn-/Essbereich hin offen (vgl. Vorakten, act. 69 sowie 151 ff.). Immerhin ist die Küche vom eigentlichen Wohnbereich abgesetzt und nicht wie bei anderen möglichen Grundrissen voll in den Wohnraum integriert (vgl. dazu beispielhaft die nachfolgenden vier Abbildungen). - 12 - Insofern ist die Sichtweise der Vorinstanz, der Küchenbereich im Gebäude Nr. fff stelle sich als nicht lärmempfindliche Arbeitsküche dar, vertretbar und nicht zu beanstanden. Der Küchenbereich als solcher ist mit knapp 8 m2 zu kleinflächig, um als Wohnküche gelten zu können. Nachvollziehbar ist sodann der vorinstanzliche Schluss, dass die Küche und der Wohnraum nicht zwingend in jedem Fall durch eine Türe voneinander abgetrennt sein müssen, um als lärmrechtlich selbständige Räume zu gelten, zumal eine solche Abtrennung zwischen Wohnraum und anderen nicht lärmempfindli- chen Bereichen wie Erschliessungsflächen (Korridore, Treppen etc.) auch nicht verlangt wird. Hinzu kommt hier, dass die vom eigentlichen Wohnbe- reich abgesetzte Küche nur auf einer Schmalseite gegen den Essbereich hin offen ist und sich anhand minimaler baulicher Massnahmen komplett abtrennen liesse (im Gegensatz zu den oben abgebildeten, voll in den Wohnraum integrierten Küchen). Schliesslich sorgt hier auch die Distanz zwischen dem Küchenfenster und dem Essbereich von über 3 m für eine genügende lärmmässige Abschirmung des lärmempfindlichen Wohn-/Ess- bereichs. Entsprechend ist mit der Vorinstanz darauf abzustellen, dass das zur Wär- mepumpe nächstgelegene Fenster eines lärmempfindlichen Raums nicht im EG, sondern im 1. OG des Gebäudes Nr. fff situiert ist, von dessen Mitte aus die Distanz zur Wärmepumpe schätzungsweise 3 m beträgt. Bei dieser Distanz lässt sich der nächtliche Planungswert von 45 dB(A), wie gesehen (siehe dazu schon Erw. 1 vorne), mit einer nächtlichen Betriebs- zeiteinschränkung auf zwei Stunden bzw. unter Berücksichtigung eines Ab- zugs dafür, dass die Web-Applikation der FWS für den Schallbeurteilungs- pegel am eigenen Gebäude um 2–4 dB(A) zu hohe Resultate liefert, allen- falls sogar mit einer (sehr realistischen) Betriebszeiteinschränkung auf vier Stunden pro Nacht einhalten. 6. 6.1. Ferner hält der Beschwerdeführer eine Verletzung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips nach Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Um- weltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV offenbar weiterhin für gegeben. Er scheint der - 13 - Ansicht zu sein, dass ein Standort der Wärmepumpe an der Nordostfassa- de des Gebäudes Nr. fff gegenüber dem geplanten Standort an der Nord- westfassade vorzuziehen wäre, weil zwischen den Parzellen Nrn. hhh und jjj eine schallabsorbierende, hohe Natursteinwand bestehe. Zudem hätte die Wärmepumpe an jenem Standort den grösseren Abstand zu Fenstern lärmempfindlicher Räume im Gebäude Nr. lll als am Standort an der Nordwestfassade zu den Fenstern lärmempfindlicher Räume in den Ge- bäuden Nrn. fff und ggg. Eine Innenaufstellung der Wärmepumpe scheint hingegen aufgrund des im vorinstanzlichen Verfahren am 3. Januar 2023 von den Beschwerdegeg- nern beigebrachten Grundrisses des UG (Vorakten, act. 127) auch für den Beschwerdeführer neu keine Option mehr zu sein. Er zieht aber nach wie vor in Zweifel, dass schon ab Mehrkosten von mehr als 1% der Investitions- kosten der Wärmepumpen-Anlage nicht mehr von einem relativ geringen Aufwand ausgegangen wird, der selbst bei Einhaltung der massgeblichen Planungswerte weitere emissionsbegrenzende Massnahmen rechtfertigen würde (vgl. zum Erfordernis des relativ geringen Aufwandes für weitere emissionsbegrenzende Massnahmen BGE 141 II 476, Erw. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_287/2021 vom 25. Juli 2022, Erw. 6.3, 1C_174/2020 vom 5. Mai 2021, Erw. 6.1, und 1C_418/2019 vom 16. Juli 2020, Erw. 3.2). Mit der 1%-Regel – so der Beschwerdeführer – könne man überhaupt nichts bewirken. Es koste nur schon Fr. 150.00, wenn ein Hand- werker mit einem Servicebus auf die Baustelle fahre, ohne gearbeitet zu haben. Er vermute daher, dass eine null fehle und gestützt auf das Vorsor- geprinzip Mehrkosten bis 10% der Investitionskosten der Wärmepumpen- Anlage hinzunehmen wären. 6.2. Die vom Beschwerdeführer kritisierte 1%-Regel ergibt sich nicht nur aus der Vollzugshilfe 6.21, S. 3, sondern neu (seit Inkrafttreten am 1. November 2023) auch aus Art. 7 Abs. 3 LSV, wonach bei neuen Luft-/Wasser-Wär- mepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Abs. 1 lit. a nur zu treffen sind, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskos- ten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB(A) erzielt werden kann. Dass die Mehrkosten für eine Innenaufstellung der Wärmepumpe die erwähnte Marke von 1% der Investitionskosten einer Aussenaufstellung (von Fr. 410.00 bei Investitionskosten von Fr. 41'000.00) bei weitem überschreiten würden, auch wenn an der Offerte für die Innenaufstellung (Vorakten, act. 164 ff.) noch gewisse Korrekturen mit Potenzial zur Kostensenkung angebracht würden, ist in hohem Masse plausibel und offenbar auch nicht mehr streitig, wobei vom Beschwerdefüh- rer nicht dargelegt wird, inwiefern der erst im vorinstanzlichen Verfahren beigebrachte Grundriss des UG mit einer anderen Tanklage und einer Aus- - 14 - sentüre zum Tankraum (Vorakten, act. 68 und 127) an der Einschätzung bezüglich der verhältnismässig zu hohen Mehrkosten einer Innenaufstel- lung etwas geändert haben soll. Die Mehrkosten einer Innenaufstellung sind demnach den Beschwerdegegnern als lärmschutzrechtliche Massnah- me gestützt auf das Vorsorgeprinzip nicht zumutbar. Bezüglich einer Aussenaufstellung an einem Alternativstandort an der Nordostfassade des Gebäudes Nr. fff übersieht der Beschwerdeführer, dass sich dort auch im EG ein Fenster sowie eine Fenstertüre eines lärm- empfindlichen Raums (Wohn-/Esszimmer) befinden, zu welchen sich – wenn überhaupt – ebenfalls ein Abstand von maximal 3 m einhalten liesse (vgl. Vorakten, act. 69, 87 und 153 f.). Für die Bewohner der nachbarlichen Liegenschaft auf der Parzelle Nr. ccc ist der gewählte Standort an der Nordwestfassade mit Sicherheit vorteilhafter als ein Alternativstandort an der Nordostfassade. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer ange- führte Natursteinmauer zwischen den Parzellen Nrn. hhh und jjj nichts, welche nicht über den Vorplatz auf Niveau EG an der Nordostfassade des Gebäudes Nr. fff hinausragt. Das darauf als Absturzsicherung angebrachte Geländer (vgl. dazu Vorakten, act. 153) dürfte zu wenig hoch sein, um eine spürbare schallabsorbierende Wirkung gegenüber dem Gebäude Nr. lll auf der Parzelle Nr. ccc zu erzielen. Für das Gebäude Nr. kkk auf der Parzelle Nr. ddd des Beschwerdeführers böte eine Verschiebung der Wärmepumpe von der Nordwestfassade an die Nordostfassade des Gebäudes Nr. fff demgegenüber kaum einen Vorteil, weil bereits die Distanz des Standorts an der Nordwestfassade zu lärmempfindlichen Räumen des Gebäudes Nr. kkk mit über 20 m dermassen gross ist, dass dort kaum mehr Lärmimmissionen der Wärmepumpe zu registrieren sein werden. Somit ist der Auffassung der Vorinstanz zuzustimmen, dass es sich beim gewählten Wärmepumpen-Standort an der Nordwestfassade des Gebäudes Nr. fff um einen für die Aussenaufstellung optimierten Standort handelt. 7. Zusammenfassend hält die an der Nordwestfassade des Gebäudes Nr. fff der Beschwerdegegner geplante Luft-/Wasserwärmepumpe den nächtlichen Planungswert von 45 dB(A) mit der vorgesehenen Betriebszeit- einschränkung auf zwei Stunden bzw. einer Sperrzeit von zehn Stunden pro Nacht ein, was sich anhand der bei den Akten liegenden Baugesuchs- unterlagen hinreichend beurteilen lässt. Allenfalls liesse sich die nächtliche Betriebszeit sogar ohne weitere emissionsbegrenzende Massnahmen auf vier Stunden ausdehnen, wobei für eine Modifikation der bewilligten Be- triebszeit wie auch für allenfalls dadurch bedingte zusätzliche Lärmschutz- massnahmen ein Projektänderungsgesuch einzureichen wäre. Weil es sich beim fraglichen Standort zudem um einen optimierten Standort für die Aus- senaufstellung der Wärmepumpe handelt und eine Innenaufstellung nur mit verhältnismässig hohen Mehrkosten realisiert werden könnte, wird auch - 15 - dem Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV genügend Rechnung getragen. Die vorinstanzliche Kostenverlegung und die Höhe der dem Beschwerde- führer auferlegten Parteientschädigung an die Beschwerdegegner für de- ren anwaltliche Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren sind ebenfalls korrekt. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auch ohne die im vorinstanzlichen Verfahren nachgereichten Unterlagen zur Be- schwerdeführung ans BVU entschlossen hätte, ansonsten er auch nicht vor Verwaltungsgericht gelangt wäre, in der unzutreffenden Annahme und Überzeugung, die Baugesuchsunterlagen seien nach wie vor unvollständig und das Bauvorhaben rechtswidrig. Eine Kostenabnahme wegen anfäng- lich allenfalls lückenhafter Baugesuchsunterlagen rechtfertigt sich insofern nicht. Der Streitwert bemisst sich nach den Kosten für die Installation der streitigen Wärmepumpe und beträgt 10% der Baukosten (vgl. dazu auch Erw. 8.2 des angefochtenen Entscheids mit weiteren Hinweisen), unabhän- gig davon, ob ein Teil der Anlagekosten subventioniert wird. Ohnehin wür- den sich durch einen entsprechend verminderten Streitwert (Fr. 3'700.00 anstelle von Fr. 4'100.00) der Rahmen für die Parteientschädigung nach § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 (Streitwert bis Fr. 20'000.00) des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) sowie der anwaltliche Aufwand und die Schwierigkeit und Bedeu- tung des Falles, welche für die Bestimmung der Parteientschädigung inner- halb des vorgegebenen Entschädigungsrahmens massgeblich sind (vgl. § 8a Abs. 2 Anwaltstarif), und folglich auch die Parteientschädigung auf diesem tiefen Niveau nicht verändern. Daher ist die vorliegende Be- schwerde als in allen Punkten unbegründet abzuweisen. III. 1. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer aufgrund des in den §§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG verankerten Unterliegerprinzips die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen und die Beschwerdegegner für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht zu entschädigen. Kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben das BVU und der Ge- meinderat als obsiegende, aber nicht anwaltlich vertretene Parteien (vgl. § 29 VRPG). 2. Die Bemessungsgrundsätze für die Festlegung der Parteientschädigung sind die gleichen wie im vorinstanzlichen Verfahren. Innerhalb des in § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 Anwaltstarif vorgegebenen Entschädigungsrahmens von bis Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 Anwaltstarif). Der mutmassliche Auf- wand des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner war aufgrund seiner - 16 - Vorbefassung im vorinstanzlichen Verfahren und der kurzen Beschwerde- antwort mit kaum neuen Vorbringen eher gering. Dasselbe gilt für die Kom- plexität der Materie, während die Bedeutung des Falles für die Beschwer- degegner im mittleren Bereich anzusiedeln ist. Insgesamt erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'500.00 als angemessen. Darin sind die Auslagen und Mehrwertsteuern enthalten (vgl. § 8c Anwaltstarif). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 337.00, gesamthaft Fr. 2'337.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'500.00 zu ersetzen. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegner (Vertreter) das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung den Gemeinderat Q._____ das Bundesamt für Umwelt (BAFU) Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde - 17 - muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 22. Februar 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Winkler Ruchti