2.2. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 19. Juni 2024 seine Kostennote für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein. Er beantragt die Auszahlung von Fr. 4'758.40 (inkl. Auslagen und MWST). Die Kostennote ist hoch. Eine Entschädigung in dieser Höhe kann mit Blick auf den dem Rechtsvertreter entstandenen Aufwand für Beschwerde, Replik und zwei weitere Eingaben aber gerade noch als angemessen erachtet werden. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter ist die Entschädigung von Fr. 4'758.40 (inkl. Auslagen und MWST) nach Rechtskraft zu Lasten der Obergerichtskasse auszurichten.