5. Aufgrund der ungünstigen Legalprognose (siehe vorne Erw. II/3) kann der Beschwerdeführer nicht bedingt entlassen werden. Auch aus dem Vertrauensschutz kann er mit Blick auf die bedingte Entlassung nichts zu seinen Gunsten ableiten (siehe vorne Erw. II/4). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers verweigert hat. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Im vorliegenden Fall unterliegt der Beschwerdeführer vollumfänglich.