Von diesem Grundsatz darf nicht abgewichen werden (KOLLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 86 StGB). Das Absolvieren einer Therapie ist beim Erstellen der Prognose über das künftige Wohlverhalten des Gefangenen unter dem Kriterium der Persönlichkeit des Täters zwar relevant, die Persönlichkeit des Täters bildet jedoch nur eines von mehreren Kriterien, die in einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind (siehe dazu vorne Erw. II/3.2) und kann keinesfalls für sich allein den Ausschlag für die bedingte Entlassung geben.