Ob sich aus dieser Korrespondenz eine gegenüber dem Beschwerdeführer geäusserte vorbehaltlose Zusicherung ergibt, ist fraglich, kann vorliegend aber offengelassen werden. Die bedingte Entlassung ist stets davon abhängig zu machen, ob der möglicherweise bedingt zu Entlassende künftig keine weiteren Verbrechen oder Vergehen begehen werde (Art. 86 Abs. 1 StGB, siehe vorne Erw. II/2.1 und 3). Die mit der bedingten Entlassung angestrebte Wiedereingliederung des Verurteilten dient also dem Schutz der Allgemeinheit vor neuen Straftaten und ist nicht blosser Selbstzweck. Von diesem Grundsatz darf nicht abgewichen werden (KOLLER, a.a.O., N. 7 zu Art.