Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet (er bringt lediglich vor das JVA habe "durchblicken" lassen, "dass anschliessend, d.h. nach zwei Dritteln, eine bedingte Entlassung möglich sei", siehe Beschwerde, act. 15), geschweige denn bewiesen. Der Beschwerdeführer beantragt diesbezüglich aber die Edition der "sachdienliche[n] Korrespondenz zwischen AJV und JVA Solothurn" (act. 15). Ob sich aus dieser Korrespondenz eine gegenüber dem Beschwerdeführer geäusserte vorbehaltlose Zusicherung ergibt, ist fraglich, kann vorliegend aber offengelassen werden.