sung der Freiheitsstrafe auch aus spezialpräventiven Gründen nicht vorzuziehen wäre. 4. 4.1. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer, wie er vorbringt, gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. den Vertrauensschutz bedingt zu entlassen ist, da das JVA hat durchblicken lassen, dass er bedingt entlassen werde, sofern er die Schematherapie erfolgreich absolviere (vgl. Beschwerde, act. 14 f.).