3.5. Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer zwar die Voraussetzungen der Verbüssung der gesetzlichen Minimaldauer seiner Freiheitsstrafe und des Wohlverhaltens im Strafvollzug, was für eine bedingte Entlassung spricht. Aufgrund der Akten muss ihm aber insgesamt nach wie vor eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Bei Vorliegen einer ungünstigen Legalprognose fällt eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug angesichts der konkreten Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter ausser Betracht. Daran würde im vorliegenden Fall auch die Differenzialprognose nichts ändern, da eine bedingte Entlassung gegenüber einer Vollverbüs- - 28 -