Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ernstzunehmende Gründe für die Annahme einer Verschlechterung bei Fortsetzung des Vollzugs verneinte. Vielmehr liesse sich die Rückfallgefahr durch eine Belassung im Strafvollzug allenfalls verringern, wenn der Beschwerdeführer sich freiwillig auf eine neue deliktpräventive Therapie einliesse und sich inhaltlich damit auseinandersetzte. Damit liessen sich zumindest noch gewisse Fortschritte erzielen.