Falle der Entlassung bereit wäre, sich einer Therapie zu unterziehen. Im Gegenteil ist zu befürchten, dass die Belastungen und die damit verbundenen Anforderungen an den Beschwerdeführer bei einer Entlassung steigen und sich die negativen Persönlichkeitsmerkmale stärker auswirken als im geschützten Rahmen des Strafvollzugs. Das gilt umso mehr als beim Beschwerdeführer eine Prädisposition zur Entwicklung von Anpassungsstörungen vorliegt (act. 07 085). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ernstzunehmende Gründe für die Annahme einer Verschlechterung bei Fortsetzung des Vollzugs verneinte.