stellte, ob ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Vollzugssystem die Legalprognose günstig zu beeinflussen vermöge oder ob nicht auch die Gefahr einer stärkeren Chronifizierung der negativen Persönlichkeitsanteile bestehe (VA act. 05 143). Entgegen der Vorinstanz und im Unterschied zur letzten Beurteilung durch das Verwaltungsgericht (VA act. 15 039) besteht damit heute zumindest ein Hinweis für die Annahme, die Legalprognose könne sich durch eine Fortsetzung des Vollzugs verschlechtern.