Selbst wenn dem nicht so wäre und sich eine Differenzialprognose aufdrängen würde, führte diese zu keinem anderen Ergebnis, da die Vorzüge der Vollverbüssung der Strafe diejenigen einer Aussetzung des Strafrests überwiegen (nachfolgend Erw. II/3.4.2). 3.4.2. Die Vorinstanz verweist für die Differenzialprognose auf ihre Verfügung vom 5. Oktober 2022 und das Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2022.435 vom 9. Januar 2023. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass die JVA Solothurn in ihrem Vollzugverlaufsbericht vom 31. Juli 2023 in Frage - 27 -