Diese führt zu einer deutlichen Erhöhung der Rückfallgefahr, welcher angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus dem Strafvollzug die Schweiz verlassen muss, auch nicht mit den flankierenden Massnahmen der Bewährungshilfe und der drohenden Rückversetzung bei Nichtbewährung begegnet werden kann. Einzig das Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug ist prognostisch positiv zu würdigen. Insgesamt vermag dieser letzte Aspekt die ungünstige Legalprognose aber nicht entfallen zu lassen. In Gesamtwürdigung resultiert damit eine negative Legalprognose, welche einer bedingten Entlassung entgegensteht, auch wenn die zeitliche Voraussetzung hierfür erfüllt ist.