3.2.5. Dass betreffend den Beschwerdeführer ein Überstellungsverfahren hängig war (act. 52 ff.), ist, wie der Beschwerdeführer zu Recht moniert, für die Beurteilung der bedingten Entlassung (sowohl im Rahmen des Prognosekriteriums der zu erwartenden Lebensverhältnisse als auch für die Erstellung der Legalprognose im Allgemeinen) ohne Belang. Oder anders gewendet: Sind die Voraussetzungen der bedingten Entlassung erfüllt, kann - 26 -