Nach dem Gesagten wirken sich die nach der bedingten Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse, die im Allgemeinen neutral zu bewerten sind, aufgrund der durch den Beschwerdeführer beabsichtigten Aufnahme einer Paarbeziehung negativ auf die Legalprognose aus. Zu prüfen bleibt, ob den für die negative Qualifikation ausschlaggebenden Unsicherheiten bzw. Gefahren mit den Kontrollmöglichkeiten durch Weisungen und Bewährungshilfe oder der Rückversetzung im Fall der Nichtbewährung begegnet werden könnte (vgl. nachfolgend Erw. II/3.2.4.2).