Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer bislang im Rahmen seiner Therapien nicht derart mit seiner Straftat auseinandergesetzt hat, dass er neue Problemsituationen erkennen könnte, kann aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers (vgl. vorne Erw. II/3.2.2) nicht darauf vertraut werden, dass er zu gegebenem Zeitpunkt in der Lage wäre, die Partnerschaft rechtzeitig zu beenden (vgl. dazu nachfolgend Erw. II/3.2.4.2).