II/3.2.2.2.2 und II/3.2.2.2.4). Dies gilt umso mehr als die primäre Bewältigungsstrategie des Beschwerdeführers bei Problemen in einer künftigen Paarbeziehung darin zu bestehen scheint, die Beziehung sofort zu beenden, wenn etwas in der Beziehung nicht stimme (VA act. 07 262 S. 18). Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer bislang im Rahmen seiner Therapien nicht derart mit seiner Straftat auseinandergesetzt hat, dass er neue Problemsituationen erkennen könnte, kann aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers (vgl. vorne Erw.