Anders als in dieser zitierten Erwägung festgestellt, und wie auch die Vorinstanz mit Schreiben vom 3. Januar 2024 selbst einräumt (act. 64), sind mit den erwähnten Beschwerdebeilagen 3 und 4 die durch den Beschwerdeführer getätigten Vorbereitungen im Heimatland belegt. Weiter trifft zwar zu, dass die behaupteten Bauaufträge nicht belegt sind, wie der Beschwerdeführer aber zu Recht ausführt, ist ihm dies angesichts des unklaren Zeitpunkts seiner bedingten Entlassung jedoch nicht vorzuwerfen (vgl. KOLLER, a.a.O., N. 11 zu Art. 86 StGB). Vorbehältlich dieser Konkretisierungen ist das Vorgehen der Vorinstanz, auf die letzte Beurteilung zu verweisen, nicht zu beanstanden: