Insbesondere erscheint im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht hinreichend gewährleistet, dass der Beschwerdeführer in einer psychosozialen Belastungssituation in Bezug auf eine allfällige neue Partnerin oder gegebenenfalls seinen Kindern, nicht in ein altes Muster verfallen würde, das eine erhöhte Rückfallgefahr in einschlägige Delinquenz mit sich bringen würde. Hinzu kommt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Arbeits- und Wohnsituation nicht hinreichend belegt sind. Obwohl ihm bereits die Vorinstanz dies vorgehalten hat (Verfügung des AJV vom 5. Oktober 2022, Erw.