Mit dem vorgeschlagenen Setting läge grundsätzlich ein sozialer Empfangsraum vor. Positiv anzumerken sind ausserdem die guten Zeugnisse betreffend die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers im Strafvollzug (siehe zuletzt VA act. 05/096, 05/100). Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass weder sein Sozialnetz noch seine Arbeitssituation für die Begehung des Anlassdeliktes massgebend waren.