Ausserdem wolle er für seinen Sohn, F._____, da sein, der dem Beschwerdeführer zufolge an Suchtproblemen gelitten hat, aktuell allerdings keine Drogen mehr konsumieren soll (VA act. 07/261). Zu seinem anderen Sohn und zu seiner Tochter pflege er keinen direkten Kontakt (VA act. 07/263, 05/096). Er telefoniere regelmässig mit seiner in Deutschland lebenden Schwester sowie mit seinem Sohn, F._____. Besuche empfange er keine (VA act. 05/080, 05/096, 05/101). Er habe zudem den Kontakt zu seiner ehemaligen Jugendliebe - 23 -