3.2.4. 3.2.4.1. Betreffend die nach einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers zu erwartenden Lebensverhältnisse (sozialer Empfangsraum, Arbeits- und Wohnsituation) führt der Beschwerdeführer aus, das Haus, in dem er im Kosovo wohnen werde, bereits in Ordnung gebracht und sich mögliche Aufträge als Fassadenbauer beschafft zu haben, wobei er diese infolge verweigerter bedingter Entlassung nicht habe erfüllen können (act. 16, 42 f.). Zum Nachweis reicht er einen Auszug seines Kontos vom 16. Juni 2020 bis zum 16. September 2022 zu den Akten (Beschwerdebeilage 3, act. 20 ff.