Insbesondere, wenn sich die Beziehungsgestaltung des Beschwerdeführers zu nahen Bezugspersonen (z.B. zu einer allfälligen neuen Partnerin bzw. zu seinen Kindern) nicht nach seinen Vorstellungen entwickelte und er dies als verletzend, herabwürdigend oder feindselig erlebte. Dass der Beschwerdeführer während des Strafvollzugs nicht gewalttätig geworden sei und keinen Alkohol konsumiert habe, sei nur teilweise prognoserelevant, da die persönlichkeitsimmanente Gewaltbereitschaft und Waffenaffinität des Beschwerdeführers weiterhin als Grundhaltung erkennbar seien und dem Beschwerdeführer im geschützten Rahmen des Strafvollzugs der Alkoholkonsum verunmöglicht oder zumindest erheb-