Bei einer bedingten Entlassung seien die Risiken für erneute mit der psychischen Störung des Beschwerdeführers zusammenhängende Straftaten nicht kalkulierbar. Wichtigste Risikofaktoren bildeten persönlichkeitsgebundene dysfunktionale Verarbeitungsmuster in einem weniger strukturierten Umfeld und insbesondere bei vermehrten persönlich bedeutsamen Beziehungen (wie zu seinen Kindern oder zu einer neuen Partnerin), Rückfall in den Alkoholkonsum, das Wiederauftreten einer Anpassungsstörung bei erhöhten psychosozialen Belastungen und die Wiederanschaffung von Waffen (VA act. 07/234).