Es kann vollumfänglich auf das Urteil WBE.2022.435 vom 9. Januar 2023, Erw. 3.3.3.3 verwiesen werden, wo das Verwaltungsgericht zum Schluss gelangte, dass sich das überdauernde Störungsbild der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Anteilen, die fehlende Behandlungsbereitschaft des Beschwerdeführers und die fehlenden Therapiefortschritte insgesamt ungünstig auf die Legalprognose auswirkten. Bei einer bedingten Entlassung seien die Risiken für erneute mit der psychischen Störung des Beschwerdeführers zusammenhängende Straftaten nicht kalkulierbar.