Der Beschwerdeführer unterzieht sich auch nicht freiwillig einer deliktorientierten Therapie (VA act. 09 121). Damit liegen weder Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Ausgangslage seit der letzten Begutachtung geändert hätte, noch Berichte, welche eine von der gutachterlichen Einschätzung abweichende Beurteilung zulassen würden. Zusammenfassend ist deshalb das forensisch-psychiatrische Ergänzungsgutachten von Dr. med E._____ vom 26. Januar 2021 als hinreichend aktuell für die Beantwortung der Fragen zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers einzustufen. - 21 -