Auch die seit der Erstellung von Gutachten und Ergänzungsgutachten vergangene Zeit vermag nichts an der gutachterlichen Einschätzung zu verändern. Die ambulante Behandlung wurde im März 2021 aufgehoben (siehe vorne lit. A Ziff. 5). Seither finden mit dem Beschwerdeführer gemäss Vollzugsverlaufsbericht und Stellungnahme zur jährlichen Überprüfung der bedingten Entlassung der JVA Solothurn vom 31. Juli 2023 keine deliktorientierten Gespräche mehr statt (siehe vorne Erw. II/3.2.2.2.6). Der Beschwerdeführer unterzieht sich auch nicht freiwillig einer deliktorientierten Therapie (VA act.