Vielmehr beruft er sich mit Bezug auf die Therapie sinngemäss auf den Vertrauensschutz (siehe dazu hinten Erw. II/4): Wenn er ausführt, die Therapie begonnen, fortgesetzt und abgeschlossen zu haben, weil ihm die bedingte Entlassung in Aussicht gestellt worden sei, unterstreicht er damit letztlich, was ihm vorgeworfen wird, nämlich, dass er die Therapien nur formal absolviert, sich inhaltlich aber nicht darauf eingelassen hat (siehe vorne Erw. II/3.2.2.2.4).