act. 07 227) oder an den ihm zugeschriebenen Persönlichkeitszügen wie Gewaltbereitschaft, Waffenaffinität und hohe Identifikation mit der albanischen Kultur und deren Tradition (Forensisch-Psychiatrisches Gutachten, VA act. 07 227; Ergänzungsgutachten, VA act. 07 271 S. 35) geändert hätte und/oder dass er anlässlich der Auseinandersetzung mit seiner Anlasstat erfolgsversprechende Strategien zur Vermeidung von schweren Gewaltdelikten entwickelt hätte. Entsprechendes wird bezeichnenderweise auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Vielmehr beruft er sich mit Bezug auf die Therapie sinngemäss auf den Vertrauensschutz (siehe dazu hinten Erw.