Der Beschwerdeführer hatte die Schematherapie im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung am 11. Januar 2021 bereits seit fünf Monaten besucht, während es bis zu deren Abschluss am 24. März 2021 lediglich noch zwei Monate dauerte. Gutachterlich wurde aufgrund der fehlenden Behandlungsbereitschaft und ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers als unwahrscheinlich erachtet, dass dieser innerhalb von fünf Jahren so deutliche therapeutische Fortschritte erzielen könnte, als dass das Risiko für erneute, mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehende Straftaten in relevantem Ausmass verringert werden könnte (Ergänzungsgutachten, VA act. 07 272 S. 37).