Aus dem Kontext, namentlich dem erwähnten Modus-System und der Bezeichnung als Gruppentherapie wird deutlich, dass es bei den gutachterlich wiedergegebenen Äusserungen des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (act. 71) (auch) um die hier zur Diskussion stehende Schematherapie ging. Damit ist nicht nur die gutachterliche Kenntnis vom Besuch des Beschwerdeführers dieser Therapie erstellt, sondern auch, dass diese in die Beurteilung miteingeflossen ist. Zudem bestätigen die gutachterlich wiedergegebenen Äusserungen des Beschwerdeführers dessen lediglich formale Therapiemotivation (Ergänzungsgutachten, VA act.