07 261 f. S. 18). Sowohl seine Einzeltherapie als auch die Gruppentherapie, die er besuche, empfinde er als überflüssig und sinnlos. Er habe mit dem Anlassdelikt wie gesagt einen Fehler gemacht. Dies habe er erkannt, es passiere nicht wieder. Er unterziehe sich der Therapie, weil es von ihm verlangt werde, er selbst sehe keinen Sinn darin (VA act. 07 262 S. 18). Aus dem Kontext, namentlich dem erwähnten Modus-System und der Bezeichnung als Gruppentherapie wird deutlich, dass es bei den gutachterlich wiedergegebenen Äusserungen des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (act. 71) (auch) um die hier zur Diskussion stehende Schematherapie ging.