Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, als dass die erfolgreiche Teilnahme an diesen Gruppensitzungen und das entsprechende Diplom (act. 19) in der vorinstanzlichen Verfügung und in den Gutachten nicht explizit erwähnt werden. Mit der Vorinstanz ist aber darauf hinzuweisen, dass die Therapie an sich sehr wohl erwähnt wird und deren Besuch durch den Beschwerdeführer in die Beurteilungen miteinfloss: - 19 -