II/2.2). Unabhängig vom allfälligen Einfluss der Schematherapie auf die Beurteilung der Rückfallgefahr ist zu prüfen, ob die Zeit von gut viereinhalb bzw. dreieinhalb Jahren, die seit der forensisch-psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. med. E._____ vom 6. November 2019 bzw. deren Ergänzungsbegutachtung vom 26. Januar 2021 vergangen ist, etwas an der gutachterlichen Einschätzung zu verändern vermag.