Es ist nachfolgend in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die im Jahr 2021 erfolgreich abgeschlossene Schematherapie im Ergänzungsgutachten berücksichtigt worden ist. Ist dies nicht der Fall und sollten sich durch diese Therapie die Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers in einer bis dato unberücksichtigten Weise verändert haben und die Rückfallgefahr für weitere Gewaltdelikte nennenswert gesunken sein, wäre gleichsam von einer im Vergleich zur Erstellung der Gutachten veränderten Ausgangslage auszugehen, sodass zufolge veränderter Verhältnisse nicht länger unbesehen auf die gutachterliche Einschätzung abzustellen wäre (siehe dazu vorne Erw. II/2.2).