3.2.2.2.5. Gemäss Vollzugsverlaufsbericht vom 22. Mai 2023, welcher sich zum Beobachtungszeitraum vom 21. Juli 2021 bis Mai 2023 äussert, meistert der Beschwerdeführer den Vollzugsalltag problemlos (VA act. 05 131 ff). Er verhalte sich ruhig, unauffällig, korrekt und angepasst, sei gegenüber den Mitinsassen kollegial und hilfsbereit und werde von ihnen respektiert. Disziplinarisch sei er nie aufgefallen und sämtliche Drogenscreenings und Alkoholkontrollen seien negativ ausgefallen. Seine Arbeitsmoral sei gut, auf Kritik reagiere er zuweilen aufbrausend. Deliktorientierte Gespräche hätten seit Aufhebung der ambulanten Massnahme nicht mehr stattgefunden.