3.2.2.2.4. Im Ergänzungsgutachten von Dr. med. E._____ vom 26. Januar 2021 (VA act. 07 254 ff.), welches insbesondere mit Blick auf die ambulante Behandlung erstellt worden ist (VA act. 07 266 S. 25), werden sowohl die Diagnose als auch die auffälligen Persönlichkeitszüge bestätigt (VA act. 07 266 S. 25 f., 07 270 S. 34, 07 271 S. 35). Die persönlichkeitsimmanente Gewaltbereitschaft und Waffenaffinität seien zwar als Grundhaltung zu erkennen gewesen, auf der Verhaltensebene jedoch nicht mehr zum Tragen gekommen. Es falle eine deutliche Diskrepanz zwischen der formalen Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers und seiner geringen Bereitschaft für eine inhaltliche therapeutische Arbeit auf.