Seine gutachterliche Diagnose der Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Anteilen (siehe vorne Erw. II/3.2.2.2.2) lehne er ab, erkläre sich aber bereit, bis zum Ende der ambulanten Massnahme mitzuarbeiten. Hinsichtlich der Rückfallgefahr verweist der Bericht vollumfänglich auf das Gutachten von Dr. med. E._____ vom 6. November 2019 (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2022.435, Erw. II/3.3.3.2.2).