07 232). Das Risiko für erneute Gewaltstraftaten allgemein sei moderat bis hoch (VA act. 07 225; 07 232). In grundsätzlicher Hinsicht wies die Gutachterin darauf hin, dass das Erstellen einer Legalprognose aufgrund von Unsicherheiten sowohl betreffend die Differenzialdiagnose als auch die Deliktshypothese erschwert sei (VA act. 07 223 ff., 07 232).